Hier können Sie sich die Allgemeinen Reisebestimmungen auch herunterladen: Allgemeine Reisebestimmungen Enjoy Asia
Allgemeine Reisebedingungen
Liebe Kunden,
unten stehend finden Sie unsere allgemeinen Reisebedingungen, welche die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) ergänzen. Diese kommen im Falle einer Buchung zwischen Ihnen und Enjoy Asia by Enjoy Living (nachfolgend EA genannt) zustande. Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung und den besonderen Kataloghinweisen haben Vorrang. Bitte lesen Sie diese und den folgenden Text sorgfältig durch:
1.Anmeldung, Bestätigung (Abschluss des Reisevertrages)
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind unsere Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise soweit diese Ihnen bei der Buchung vorliegen.
b) Sie haben für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die Sie die Buchung vornehmen, wie für Ihre eigenen einzustehen, soweit Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
c) Weicht der Inhalt unserer Annahmeerklärung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von EA vor, an das wir für die Dauer von zehn Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklären.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bieten Sie EA den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch EA zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss werden wir Ihnen eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.
2.Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise darf EA nur fordern oder annehmen, wenn Ihnen der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Leisten Sie die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten
2.3. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
2.4. Bei EA können Sie auch mit Kreditkarte bezahlen, es werden Visa- und Master Card akzeptiert.
3.Leistungs- und Preisänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von EA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. EA ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn EA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Angebot anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
3.5. EA behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurs, wie folgt zu ändern.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann EA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann EA von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenen Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann EA von Ihnen verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren EA gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag herausgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für EA verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Wochen liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für EA nicht vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat EA Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20.Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% sind Sie berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn EA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus dem Angebot anzubieten. Die vorgenannten Rechte wollen Sie bitte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Preiserhöhung uns gegenüber geltend machen.
4.Reiseprogramm und Leistungen
4.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen von EA ergibt sich aus den Reise- und Leistungsbeschreibungen von EA und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen ausdrücklicher Bestätigung durch EA. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels) sind nicht zur Abgabe von Zusagen bzw. sonstigen Verbindlichkeiten ermächtigt.
4.2. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von EA herausgegeben werden, sind für EA und unsere Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarungen mit Ihnen zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von EA gemacht wurden.
5.Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber EA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Ihnen wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Treten Sie vor Reisebeginn zurück oder die Reise nicht an, kann EA eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. EA hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
Bis 30 Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises,
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35% des Reisepreises,
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises,
ab 6. Tag bis am Tag des Reiseantritts 90% des Reisepreises.
5.4. Ihnen bleibt es in jedem Fall unbenommen, uns nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5. EA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit wir nachweisen, dass uns wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist EA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaige, anderweitige Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Gesonderte Stornobedingungen für Burma Boating
Ab Buchung bis 6 Wochen vor Reiseantritt 25% des Reisepreises, bis 4 Wochen vor Reiseantritt 75% des Reisepreises, ab 4 Wochen bis am Tag des Reiseantritts 100% des Reisepreises
5.7. Das gesetzliche Recht von Ihnen, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziel, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann EA bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
bis 30. Tag vor Reiseantritt 30,00 pro Person
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), haben Sie keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
8.Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
EA kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den
Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt Ihnen gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat EA unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhalten Sie auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9.Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
EA kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Sie ungeachtet einer Abmahnung von EA nachhaltig stört oder wenn Sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt EA, so behält EA den Anspruch auf den Reisepreis; EA müssen uns jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die wir aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich die von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10.Mitwirkungspflichten des Reisenden
10.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind aber verpflichtet, EA einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Sie sind verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am
Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter, EA an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
10.2. Fristsetzung vor Kündigung
Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, haben Sie EA
zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von EA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt wird.
10.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der
örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. EA übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegeben Gepäck, wenn jene bei der Aufgabe des Gepäckstückes auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind.
10.4. Reiseunterlagen
Sie haben EA zu informieren, wenn Sie die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht bis spätestens 8 Tage vor Abreise erhalten haben.
11.Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von EA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit EA für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.2. EA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, sowie für Leistungen die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende ohne Vermittlung von EA direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, Anmietung von Fahrzeugen). EA haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich
geworden ist.
11.3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich EA hierauf berufen.
11.4. EA empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und ggf. einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
12.Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Frist, Verjährung
12.1. Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der
Beendigung der Reise geltend zu machen.
12.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber EA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen:
Enjoy Asia by Enjoy Living
Poelchaukamp 19
22301 Hamburg
Telefon +49 (0)40 690 816 37
Telefax +49 (0) 40 690 816 43
E-Mail: info@enjoyasia.de
12.4. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind.
12.5. Die Frist aus 12.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
13.Verjährung
13.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von EA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EA beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von EA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EA beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonntag so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
13.4. Schweben zwischen Ihnen und EA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder EA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14.Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet EA, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist EA verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald EA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, müssen wir Sie informieren. Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, müssen wir Sie über den Wechsel informieren. EA muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Ihnen so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_en.htm
15.Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. EA wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Sie sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn EA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. EA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie uns mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass EA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16.Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von
den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.“
17.Rail&Fly
17.1. Sofern Rail&Fly zum Leistungsumfang Ihrer Reise gehört, erhalten Sie pro Person zwei Pickup Nummern. Die erste ist 72 Stunden vor Antritt der Reise an einem Automaten der Deutschen Bahn für eine Hinfahrkarte, die zweite Pick-up Nummer ab 72 Stunden vor Rückreise für eine Rückfahrkarte einzulösen. „Rail&Fly“ gilt in allen Zügen der DB; mit Aufpreis und Reservierung bei City Night Line und ICE Sprinter.
17.2. Der Kunde ist für die Planung seiner Anreise mit der Deutschen Bahn selbst verantwortlich. Es liegt ausschließlich beim Kunden, die Anreise zeitlich so zu gestalten, dass er trotz Verspätungen und/oder Ausfall von Beförderungsmitteln bei der Deutschen Bahn und /oder dem örtlichen Nahverkehr die empfohlene Ankunftszeit an dem entsprechenden Flughafen einhalten kann.
18.Sonstiges
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt. Auf diesen Vertrag und das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und EA findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
19.Datenschutz
Personenbezogene Daten, die der Reisende EA im Rahmen der Abwicklung der Reisebuchung zur Verfügung stellt, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendungen geschützt.
20.Gerichtsstand
20.1. Der Kunde kann EA nur am Sitz des Unternehmens verklagen.
20.2. Für Klagen von EA gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von EA vereinbart.
20.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und EA ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand: August 2014
Reiseveranstalter:
Enjoy Asia by Enjoy Living
Poelchaukamp 19
22301 Hamburg
Telefon +49 (0)40 / 690 816 37
Telefax +49 (0) 40 690 816 43
E-Mail: info@enjoyasia.de
Internet: www.enjoyasia.de
Geschäftsführerin: Frau Mireen Thimm